Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen des Vereins für Sprache und Kommunikation in Bildung, Prävention und Rehabilitation e. V.

 

§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1)    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Fortbildungs- und Schulungsleistungen des Vereins für Sprache und Kommunikation in Bildung, Prävention und Rehabilitation (i. F. Auftragnehmer) in der in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die im jeweiligen Vertrag, den Leistungsbeschreibungen und der individuellen Korrespondenz zwischen Auftragnehmer und dem Kunden (i. F. Auftraggeber) getroffenen rechtsverbindlichen Vereinbarungen haben grundsätzlich Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2)    Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungen

(1)    Vertragsgegenstand ist die Durchführungen von Schulungen, Seminaren, Vorträgen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen (i. F. Schulungen) sowie die Zurverfügungstellung von Schulungsmaterial durch den Auftragnehmer nach Maßgabe der individuellen Verträge und Absprachen mit dem Auftraggeber.

 

(2)    Soweit zwischen den Parteien keine konkreten Festlegungen zum Schulungsinhalt getroffen werden, ist der Auftragnehmer in der inhaltlichen und darstellerischen Gestaltung der Schulung frei und führt diese nach eigenem fachlichen Ermessen durch.

 

(3)    Die Durchführung der Schulung durch den von den Parteien bestimmten Schulungsleiter ist im Zweifel für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Er kann den Schulungsleiter nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen selbst bestimmen und gegebenenfalls auch kurzfristig austauschen, sofern dem fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(4)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Schulungen den internen Zielsetzungen des Auftraggebers gerecht werden, insbesondere den erwarteten Erfolg bei den Schulungsteilnehmern sowie beim Unternehmen des Auftraggebers mit sich bringen.

 

§ 3 Vergütung

(1)    Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(2)    Die Vergütung gilt neben den Schulungsleistungen auch die Erstellung von Schulungsmaterial sowie die Einräumung und/oder Übertragung von Nutzungsrechten an schutzfähigen Materialien, Inhalten und Medien auf den Auftraggeber ab. Etwaige Ansprüche des Auftragnehmers nach §§ 32 Abs.1 S.2, 32a UrhG bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die rein körperliche Herstellung und Vervielfältigung des Schulungsmaterials nach Vereinbarung einer Sondervergütung unterliegen.

 

(3)    Die Vergütung ist vorbehaltlich hiervon abweichender Vereinbarungen unmittelbar nach Durchführung der Schulung und Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungszugang.

 

(4)    Die für eine festgelegte Schulungsdauer vereinbarte Vergütung wird nicht vermindert, wenn die Schulung einvernehmlich vorzeitig beendet wird oder die Schulung vollständig vor Ablauf der vorfestgelegten Schulungsdauer durchgeführt wurde. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 275, 326 BGB

 

§ 4 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot

(1)    Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erlaubt. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers besteht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.

 

(2)    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)    Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung des Auftragnehmers erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. 

 

(2)    Bei den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers handelt es sich um echte vertragliche Pflichten.

 

(3)    Er wird auf Anforderung durch den Auftragnehmer oder soweit für den Auftraggeber erkennbar erforderlich insbesondere

- dem Auftragnehmer den Zugang zu den Schulungsräumen mindestens eine  halbe Stunde vor Schulungsbeginn ermöglichen

- die benötigten technischen Einrichtungen zur optischen Präsentation und akustischen Verstärkung in betriebsbereitem Zustand vorhalten

- Verpflegung des Schulungsleiters in Abhängigkeit zur Schulungsdauer in angemessenem Umfang sicherstellen.

(4)    Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht vertragsgemäß erbracht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf und sich daraus möglicherweise ergebende nachteilige Folgen unverzüglich hinweisen.

 

(5)    Für aus der Verzögerung von Mitwirkungshandlungen entstehende Leistungsstörungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.

 

(6)    Durch verzögerte oder nicht erbrachte Mitwirkungshandlungen entstandener Mehraufwand des Auftragnehmers kann von diesem gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

§ 6 Leistungsstörungen, Rücktritt, Ausfall der Schulung

(1)    Der Auftraggeber kann die Schulung bis zu einem Zeitraum von 2 Wochen vor deren Stattfinden kostenfrei stornieren.

 

(2)    Storniert der Auftraggeber die Schulung in weniger als 2 Wochen vor Schulungsbeginn, kann der Auftragnehmer die volle vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

(3)    Das Recht zum gesetzlichen Rücktritt nach §§ 323 ff. BGB wegen Leistungsstörungen bleibt unberührt. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund.

 

(4)    Stornierungen, Rücktritts- und/oder Kündigungserklärungen bedürfen der Textform

 

 

§ 7 Haftung

(1)    Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber üblicherweise vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

 

(2)    Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des § 7 Abs.1 S.2 gilt ergänzend zu § 7 Abs.1 S.3, dass der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die vereinbarte Vergütung für den Auftragnehmer beschränkt ist.

 

(3)    Soweit die Schadensersatzhaftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 8 Nutzungsrechte an Schulungsmaterialien und -inhalten

(1)    Die Schulungsinhalte (Know-How) und sämtliche Darstellungen dieser Inhalte in gedruckter oder digitaler Form, insbesondere in den dem Auftraggeber zugänglich gemachten Schulungsmaterialien, gelten im vertraglichen Verhältnis der Parteien zueinander ungeachtet des Bestehens gesetzlicher Schutzrechte als zugunsten des Auftragnehmers geschützt.

 

(2)    Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Vergütungszahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen ihm gemäß vorstehendem Absatz zugänglich gemachten Inhalten/Unterlagen/Darstellungen der bzw. zur Schulung mit der inhaltlichen Einschränkung ein, dass diese ausschließlich innerhalb des eigenen Unternehmens genutzt, verwertet, verbreitet oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies beinhaltet die Nutzung auch in bearbeiteter, umgestalteter oder gekürzter Form.

 

(3)    Die Nutzung und Verwertung gegenüber bzw. zugunsten Dritter, d. h. nicht dem Unternehmen /der Einrichtung des Auftraggebers zugehöriger Personen und Organisationen jeglicher Art ist ausdrücklich untersagt.

 

(4)    Hinsichtlich der Verwertung der reinen Schulungsinhalte (Know-How) beschränkt sich das Nutzungsverbot nach Abs. 3 gegenüber Dritten auf das Anbieten, Bewerben, Veröffentlichen und sonstige Auswertung der Schulung in identischer oder in verwechselbar ähnlicher Form, insbesondere die Durchführung einer solchen Schulung für Dritte oder deren Ermöglichung.

 

 

§ 9 Geheimhaltung

(1)    Die Vertragspartner werden Informationen, Unterlagen, Materialien und Hilfsmittel, die sie im Zusammenhang mit der Schulung und dem zugehörigen Vertrag erhalten, nur zur Durchführung des Vertrages/der Schulung verwenden. Sie werden die Informationen, Unterlagen, Materialien und Hilfsmittel, den Abschluss des Vertrages sowie dessen Gegenstand und Inhalt vertrauliche behandeln und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch durch ihre Mitarbeiter sicherstellen. Die Sonderregelungen aus § 8 bleiben hiervon unberührt.

 

(2)    Hiervon abweichend darf der Auftragnehmer den Auftraggeber als Referenzkunden öffentlich benennen, soweit dieser Angabe und ihrer konkreten Darstellungsweise zustimmt. Die Zustimmung soll der Auftraggeber nur verweigern dürfen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)    Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

 

(2)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers in Leipzig.

 

(3)  Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze des Vertragsverhältnisses haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien in Textform vereinbart werden.

 

(4)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

ENDE DER AGB

 

Stand: Leipzig, den 09.11.2017