Dieses Schwerpunktthema wurde vor einiger Zeit erstellt und ist möglicherweise nicht mehr an allen Stellen aktuell. Wir versuchen an gegebener Stelle mit Links zu arbeiten, die von den jeweiligen Betreibern aktualisiert werden.
Hier finden Sie weiterhin Informationen zur Verteilung, Unterbringung und Versorgung von Asylbewerber/-innen in Sachsen sowie Informationen zum Leistungsbezug, zu Kindergarten und Schule und zum Asylverfahren.
Unterbringung: Asylbewerber_Innen sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, bzw. höchstens für drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben.
Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, werden danach in Gemeinschafts-unterkünften oder in Einzelwohnungen (v. a. Familien) untergebracht. Momentan sind laut der Heinrich-Böll-Stiftung 58% der Asylbegehrenden dezentral untergebracht, die Verteilung variiere regional aber sehr stark.
Die Größe der Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen reicht von 30 bis zu 500 Bewohner/-Innen. Laut der Sächsischen Verwaltungsvorschrift kann ein Zimmer von bis zu fünf Menschen geteilt werden. Jede Person hat dabei Anspruch auf 6m² Wohnraum. Die Bewohner teilen weiterhin eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad.
Die Gemeinschaftsunterkünfte sind unterschiedlich ausgestattet, oft sind die Gebäude in einem schlechten Zustand. Große Probleme bereiten für die häufig traumatisierten Bewohner_Innen die mangelnde Privatsphäre und gleichzeitige soziale Isolation.
Leistungsbezug: Folgende Leistungen sind im Asylbewerbergesetz für den Bedarf des täglichen Lebens vorgesehen:
Asylsuchende, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erhalten momentan 359€ im Monat und müssen damit alle Kosten decken (216€ für Ernährung, Kleidung usw., 143 Euro Bargeldbedarf). Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen.
Kinder erhalten ab dem ersten Tag Leistungen zur Teilhabe.
Kindergarten und Schule: Ab dem Tag, an dem die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen hat und in der zugewiesenen Kommune untergebracht ist und im Sinne einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gelten für die Kinder die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung wie für inländische Kinder. Das bedeutet, den Kindern steht ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Betreuungsplatz sowie eine bedarfsgerechte Versorgung mit einem Hortplatz zu. Außerdem besteht für Schüler mit Migrationshintergrund nach §§26,28 SchulG Schulpflicht, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Die Finanzierung der Betreuungsplätze wird wie sonst auch durch Landeszuschuss, Gemeindeanteil, den Eigenanteil freier Träge sowie des Elternbeitrags geregelt, der bei Nicht-Zumutbarkeit vom zuständigen Jugendamt übernommen wird.
Asylverfahren: Geflüchtete stellen einen Aslyantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dieses bestimmt, welches Bundesland zuständig ist. Allerdings dürfen nicht alle Geflüchteten ihren Antrag in Deutschland stellen. Nach der Dublin-Verordnung ist das EU-Land zuständig, in das die Geflüchteten zuerst eingereist sind. In diesen Staat können die Menschen ggf. zurückgeschoben werden. Wenn die Person kein Asyl bekommt, aber z. B. aufgrund einer Krankheit oder eines fehlenden Passes auch nicht abgeschoben werden kann, erhält sie eine Duldung.
Hier finden Sie aktuelle Zahlen und Informationen zur Verteilung von AsylbewerberInnen in Sachsen: www.asylinfo.sachsen.de
Quellen:
- Sächsische Staatskanzlei (2015): Asylbewerber und Flüchtlinge im Freistaat Sachsen. Fakten und Hintergrundinformationen. Januar 2015
- Hrsg: Weiterdenken! - Heinrich Böll Stiftung Sachsen (2016): Mal ehrlich! Flucht und Asyl in Sachsen